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Zuerst Ostern feiern, dann Wohnung räumen

Am Wochenende ist es für viele Mieterinnen und Mieter wieder so weit und sie ziehen um. Dabei müssen einige Dinge berücksichtigt werden, besonders da dieses Jahr das Zügelwochenende auf Ostern fällt.

Südostschweiz
26.03.13 - 17:50 Uhr
News

Chur. – Vielerorts ist Ende März ein üblicher Zügeltermin. Gemäss Gesetz ist eine Wohnung am letzten Tag der Mietdauer abzugeben – in diesem Fall also am 31. März. In der Regel ist in den Mietverträgen aber der Tag danach vorgesehen. So steht es auch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Standardvertrags des Hauseigentümerverbandes HEV, der von vielen Vermietern als Vorlage genutzt wird, schreibt das «Bündner Tagblatt».

Doch dieses Jahr fällt der 1. April auf den Ostermontag. Bei vielen Mietern sorgt das für ein wenig Verwirrung, ob sie nun vorher oder nachher ihre Wohnung räumen müssen. Dazu gibt es klare Gesetzesbestimmungen, wie Reto Annen, Rechtsanwalt sowie Rechtsberater vom HEV Chur, sagt: «Laut Obligationenrecht muss die Rückgabe der Wohnung bis zum nächsten Werktag erfolgen, wenn der Rückgabetag auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag fällt.» Daher müsse am kommenden Wochenende niemand vor dem 2. April seine Wohnung verlassen. Laut HEV gilt das sogar, wenn der Rückgabetag auf einen Samstag fällt, doch es ist nicht zwingend, sich daran zu halten. Wichtig ist, dass Mieter und Vermieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden sind.

Gründliche Reinigung

Doch beim Zügeln sind noch weitere Dinge zu berücksichtigen. Ein grosser Stress beispielsweise verursacht oftmals das Putzen. Daher ziehen viele Mieter eine Reinigungsfirma bei. Es empfiehlt sich, mehrere Reinigungsfirmen anzufragen, die sich zu Beginn die Wohnung ansehen und einen entsprechenden und detaillierten Kostenvoranschlag erstellen. Zudem kann mit der Reinigungsfirma eine Abnahmegarantie vereinbart werden, das heisst: Die Firma verpflichtet sich, die Wohnung zum vereinbarten Preis so lange zu putzen, bis der Vermieter zufrieden ist.

Eine Reinigungsfirma anzustellen ist aber durchaus keine Pflicht. Wer die Wohnung selber putzen will, darf das. Nebst allen Böden, Schlafzimmern, Badezimmern und Toiletten, Fenstern mit Fensterläden, -rahmen und Jalousien muss aber auch die Küche mit Koch-herd, Backofen, Kühlschrank und Dunstabzug gründlich gereinigt werden. Ist der Vermieter bei der Abgabe mit der Sauberkeit der Wohnung nicht einverstanden, hat er der Mieterin oder dem Mieter eine kurze Frist zur Nachreinigung einzuräumen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, darf der Vermieter die Wohnung auf Kosten des Mieters putzen lassen.

Mängel im Protokoll festhalten

Zusätzlich ist bei der Abgabe der Wohnung die Erstellung eines gemeinsamen Übernahme- und Abgabeprotokolls empfehlenswert. Der Vermieter prüft nach Abgabe die Wohnung nach Mängeln, für die der Mieter einzustehen hat, und listet diese auf. Alle Mängel, die auf dem Protokoll zulasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als anerkannt. Ist der Mieter aber nicht einverstanden, sollte er die strittigen Punkte im Protokoll ausdrücklich festhalten.

Die Nutzung einer Mietwohnung im üblichen Rahmen und die damit verbundene Abnutzung wie Schatten an den Wänden von Bildern und Möbeln gehen zulasten des Vermieters. Der Mieter muss nur für Schäden durch übermässige Abnutzung aufkommen. Das sind beispielsweise Raucherschäden, grössere Flecken, Brandspuren oder Kratzspuren von Haustieren. Aber auch da soll immer die Altersentwertung berücksichtigt werden. (so)

Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

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