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Spiess-Hegglin und Ringier ziehen Urteil weiter

Im Rechtsstreit zwischen Jolanda Spiess-Hegglin und dem Ringier-Verlag ziehen beide Parteien das Urteil des Kantonsgerichts weiter. Während Spiess-Hegglin weiterhin eine Entschuldigung fordert, will Ringier keine Genugtuung zahlen müssen.

Agentur
sda
11.06.19 - 15:10 Uhr
Blaulicht
Die ehemalige Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin will eine Entschuldigung vom Boulevard-Blatt "Blick". (Archivbild)
Die ehemalige Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin will eine Entschuldigung vom Boulevard-Blatt "Blick". (Archivbild)
KEYSTONE/URS FLUEELER

Das erstinstanzliche Urteil hielt fest, der Ringier-Titel «Blick» habe die Persönlichkeit der ehemaligen Kantonsrätin Spiess-Hegglin in der Berichterstattung über die Zuger Sex-Affäre 2014 verletzt. Das Opfer erhielt eine Genugtuung von 20'000 Franken zugesprochen, den Antrag auf die Veröffentlichung einer Entschuldigung wies das Gericht aber ab.

Diese fordert Spiess-Hegglin nun vor dem Obergericht ein. Man habe Berufung gegen das Urteil eingelegt, bestätigte ihre Anwältin auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA eine Meldung von CH Media am Dienstag. Es gehe darum, ein Zeichen zu setzen gegen die fehlende Entschuldigungskultur in den Schweizer Medien.

Auch Ringier akzeptiert das Urteil nicht, das Anfang Mai gefällt wurde. Man teile die Ansichten des Kantonsgerichts Zug in den beiden wesentlichen Punkten nicht, teilte der Verlag auf Anfrage mit. Ringier sei weiterhin der Meinung, dass die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht erfolgt und entsprechend auch keine Genugtuung zuzusprechen sei. Deshalb haben man Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.

Kein überwiegendes öffentliches Interesse

In der Zivilklage ging es um einen Artikel, den der «Blick» am 24. Dezember 2014 publiziert hatte. In diesem zeigte das Boulevardblatt mit Namen und Bild die damaligen Zuger Kantonsratsmitglieder Spiess-Hegglin (Grüne) und Markus Hürlimann (SVP) und titelte: «Sex-Skandal um SVP-Politiker: Hat er sie geschändet?»

Die Persönlichkeitsverletzung lag laut den Richtern darin, dass Name und Bild eines mutmasslichen Opfers eines Sexualdelikts, also intime Daten, veröffentlicht worden waren. An der Veröffentlichung dieser Daten habe kein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden.

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