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Das Verhüllungsverbot tritt 2019 in Kraft

Rund zwei Drittel der St. Galler haben dem Verhüllungsverbot zugestimmt. Die Regelung wird per 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Linth-Zeitung
22.10.18 - 17:45 Uhr
Politik
SCHWEIZ ISLAM BURKAVERBOT
Per 1. Januar 2019 werden Verhüllungen gebüsst, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder der religiöse oder gesellschaftliche Friede bedroht wird.
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Am 23. September 2018 stimmten die St.Galler Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dem III. Nachtrag zum Übertretungsstrafgesetz zu. Nachdem gegen die Abstimmung keine Beschwerden eingegangen sind, hat die Regierung den Vollzugsbeginn auf 1. Januar 2019 festgelegt, wie die Staatskanzlei mitteilt. Die neue Strafbestimmung sieht vor, dass mit Busse bestraft wird, wer sich im öffentlichen Raum sowie an öffentlich zugänglichen Orten durch Verhüllung des Gesichts unkenntlich macht, sofern dadurch die öffentliche Sicherheit oder der religiöse oder gesellschaftliche Friede bedroht oder gefährdet wird.

Alle Fälle gehen zur Staatsanwaltschaft

Die Bestimmung eignet sich laut der Regierung nicht für die Anwendung im Übertretungsstrafverfahren, das mit einer Busse auf der Stelle abgeschlossen werden kann. Das würde voraussetzen, dass «der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar ist, keine höhere Busse in Betracht kommt und die fehlbare Person einverstanden ist». Aufgrund des Tatbestandsmerkmals, dass die öffentliche Sicherheit oder der religiöse oder gesellschaftliche Friede bedroht oder gefährdet werden muss, können die Polizeikräfte, die eine verhüllte Person antreffen, nicht sofort mit der nötigen Klarheit feststellen, ob das Verhalten strafbar ist oder ob sich die Person einfach verhüllt hat, ohne eine Gefährdung oder Bedrohung zu verursachen, schreibt die Regierung weiter. Aus diesem Grund sehe sie davon ab, den Verstoss gegen das Verhüllungsverbot in den kantonalen Bussenkatalog aufzunehmen.

Die Polizeikräfte, die den Tatbestand im konkreten Fall als erfüllt betrachten, werden demgemäss die Personalien und den Sachverhalt feststellen und die Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Damit wird in einem ordentlichen Strafverfahren beurteilt, ob eine Person, die ihr Gesicht in der Öffentlichkeit verhüllt hat, eine Gefährdung gesetzt und sich damit strafbar gemacht hat.

 

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