Prämienverbilligung jetzt beantragen
Für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien gibt es nächstes Jahr Änderungen. Welche das sind, teilt der Kanton jetzt mit.
Für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien gibt es nächstes Jahr Änderungen. Welche das sind, teilt der Kanton jetzt mit.
Die Krankenkassenprämien steigen Jahr für Jahr, und sie werden damit für manchen zur finanziellen Belastung. Um diese etwas abzufedern, zahlt der Kanton jährlich Kleinverdienern einen Teil der Krankenkassenkosten. Die Prämienverbilligung kann von wenigen hundert Franken bis zu mehreren tausend pro Jahr betragen.
Um eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) zu erhalten, muss eine solche beim Kanton beantragt werden. Das Formular dazu wird in den nächsten Tagen in die Glarner Briefkästen flattern, wie das Departement Finanzen und Gesundheit mitteilt.
Und bis spätestens Ende Januar 2018 muss das ausgefüllte Formular bei der Fachstelle IPV der kantonalen Steuerverwaltung eingetroffen sein. Zu spät eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt werden, betont das Finanzdepartement.
Wer eine Prämienverbilligung beantragen will, muss dies jedes Jahr von Neuem tun. Und zwar unabhängig davon, ob die Krankenkasse, bei der man obligatorisch versichert ist, auf ihren Monatsabrechnungen für das Jahr 2018 mit einer Verbilligung rechnet oder nicht.
Entscheidend ist, wie viel jemand verdient
Für 2018 gibt es im Vergleich zum Vorjahr ein paar wenige Neuerungen respektive Anpassungen. Hier die wichtigsten:
- Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, also im Konkubinat, leben, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.
- Zum anrechenbaren Einkommen gehören ebenfalls die mit der AHV direkt abgerechneten Einkünfte.
Wie hoch die geltend gemachte Prämienverbilligung ist, wird anhand des Einkommens festgelegt. Massgebend sind die Daten der definitiven Steuerveranlagung 2016. Wenn sich das Einkommen seither massiv verändert hat, können auch aktuellere Daten beigezogen werden. Dies jedoch nur auf einen entsprechenden Antrag und nur, wenn das Einkommen um mehr als rund einen Drittel gesunken ist.
Dasselbe gilt im umgekehrten Fall: Sollte also jemand inzwischen über 30 Prozent mehr verdienen, kann der Kanton auch die höheren Zahlen für die Berechnung der IPV verwenden.
Die Prämienverbilligung wird vom Kanton an die Krankenkasse überwiesen, welche diese schliesslich auf der Rechnung ausweist. Dies gilt auch für Personen, die Ergänzungsleitungen oder Sozialhilfe beziehen.
Das Antragsformular kann auch auf der Webseite des Kantons unter der Adresse www.gl.ch im Online-Schalter heruntergeladen werden: und zwar unter Finanzen und Gesundheit, IPV.
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Bereits Abonnent? Dann schnell einloggen.