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Diesen zweiten Öffnungsschritt sieht der Bundesrat vor

Der Bundesrat hat am Freitag das weitere Vorgehen gegen die Ausbreitung des Coronavirus diskutiert. Er gibt weitere Lockerungen in die Konsultation bei den Kantonen.

Agentur
sda
12.03.21 - 16:10 Uhr
Politik
SCHWEIZ CORONAVIRUS BUNDESRAT PRESSEKONFERENZ
Bundesratspräsident Guy Parmelin spricht an der Seite von Bundesrat Alain Berset an einer Medienkonferenz des Bundesrates zur aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus,
KEYSTONE

Es wird weitere Lockerungen der Coronamassnahmen geben, kündigte der Bundesrat am Freitag an. Wann der zweite Öffnungsschritt in Kraft tritt, bleibt aber offen. Weiter entscheiden will er in einer Woche.

Eine Übersicht über die Pläne des Bundesrats:

  • Private Treffen: Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenräumen soll die Zahl der erlaubten Personen von fünf auf zehn Personen erhöht werden. Es wird empfohlen, private Treffen weiterhin auf Personen aus wenigen Haushalten zu beschränken.
     
  • Restaurantterrassen: Restaurants sollen ihre Terrassen wieder öffnen können. Es gälte eine Sitzpflicht und die Maske dürfte nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch wären maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssten die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen müsste ein Abstand von anderthalb Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.
     
  • Freizeitbetriebe: Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen wieder öffnen können. Damit wären auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen müsste immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden.
     
  • Publikumsveranstaltungen sollen wieder möglich sein. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher wäre beschränkt auf 150 Personen draussen - etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte - und 50 Personen drinnen - etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von anderthalb Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.
     
  • Andere Veranstaltungen: Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen sollen wieder erlaubt sein. Dies beträfe beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich.
     
  • Sport und Kultur: Gruppenaktivitäten mit bis zu 15 Personen sollen wieder möglich sein. Draussen müsste dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von anderthalb Metern eingehalten werden. In Innenräumen müsste grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es wären jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. Sportarten mit Körperkontakt wären in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Wettkämpfe in allen Sportarten blieben verboten.
     
  • Gelockerte Maskenpflicht: Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen soll die Maskenpflicht aufgehoben werden. Für Unternehmen, die 80 Prozent der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche testen, soll die Kontaktquarantäne entfallen. Für geimpfte Personen, die Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, soll die Quarantänepflicht aufgehoben werden.
     
  • Präsenzunterricht: Präsenzunterricht soll auch ausserhalb der obligatorischen Schule eingeschränkt wieder möglich sein. Es gälte eine Beschränkung auf maximal 15 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.
     
  • Prüfungen: Die schweizerischen und die kantonalen Maturitätsprüfungen sowie die Lehrabschlussprüfungen sollen 2021 trotz Pandemie wenn immer möglich regulär durchgeführt werden. Falls die epidemiologische Lage dies nicht zulassen würde, gelten Ausnahmeregelungen bei der Notengebung.
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