Ställe und Alphütten dürfen nur selten umgenutzt werden
Ausnahmen sind heute schon möglich, wenn eine neue Nutzung ein abgelegenes Gebäude erhalten hilft. Doch eine generelle Erlaubnis verletzt die Verfassung. Was der Regierungsrat SVP-Landrat Toni Gisler noch antwortet.
Ausnahmen sind heute schon möglich, wenn eine neue Nutzung ein abgelegenes Gebäude erhalten hilft. Doch eine generelle Erlaubnis verletzt die Verfassung. Was der Regierungsrat SVP-Landrat Toni Gisler noch antwortet.
Was tun mit ungenutzten alten Ställen und Alpgebäuden? Landrat Toni Gisler (SVP, Linthal) hat den Regierungsrat gefragt, wie er sich zu einer sanften Umnutzung stelle. In der Antwort auf die Interpellation ist dieser – sanft – dafür. Er begrüsst sie, wenn sie helfe, die Kulturlandschaft zu bewahren und historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten, schreibt der Regierungsrat in seinem jüngsten Bulletin.
Er ist aber nicht dafür, dass generell ungenutzte landwirtschaftliche Gebäude zu bewohnten Häusern umgebaut werden können. Denn: «Diese Möglichkeit verletzt den verfassungsmässigen Grundsatz, Baugebiet und Nichtbaugebiet zu trennen.»
Es braucht ein Inventar
Würden viele Alp- und Stallgebäude umgenutzt, so verstärkte das die Zersiedelung des Landes, schreibt der Regierungsrat weiter. Viele alpwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaften würden ihren Charakter verlieren, wenn darin umgebaut und die Umgebung umgestaltet wird. Es könnte Druck entstehen, weitere Gebiete zu erschliessen und mit Schutzbauten gegen Naturgefahren zu sichern. Mit entsprechenden Kosten.
Spielraum für Erleichterungen hat der Kanton nicht, wie der Regierungsrat festhält: Der Bund zählt die möglichen Ausnahmen auf. Will man Unbewohntes zu Bewohntem machen, dann muss die Baute bereits als schützenswert anerkannt sein.
Und hier kommt sich Interpellant Toni Gisler selbst in die Quere: Die Baute muss im Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler sein – und dieses hat Gisler selber im Landrat bekämpft respektive wenigstens möglichst dünn halten wollen.
Der Kanton hat eine Pendenz
Wann ein Bau als schützenswerter Landschaftspräger gilt, muss der kantonale Richtplan regeln. Dieser wird gerade überarbeitet, und man versuche, diesen Punkt bundesrechtskonform zu machen, erklärt der Regierungsrat – nachdem der Bund eine Version im Richtplan 2004 als zu unklar und zu locker abgelehnt hatte.
Weitere Vorstösse brauche es nicht, auch der Bund, der das Raumplanungsgesetz revidiert, diskutiere die Umnutzungsfrage gerade.
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