Retter blitzt in Lausanne ab
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde eines verletzten Glarner Feuerwehrmanns nicht ein. Dem Geschädigten muss genügen, dass der Brandstifter die Schadenersatzforderung grundsätzlich anerkannt hat.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde eines verletzten Glarner Feuerwehrmanns nicht ein. Dem Geschädigten muss genügen, dass der Brandstifter die Schadenersatzforderung grundsätzlich anerkannt hat.
Eine vierköpfige Familie hatte ihr Heim mit Hab und Gut verloren, als es am 4. März 2014 in Linthal brannte. Rund 100 Leute von Feuerwehr, Sanität und Polizei standen im Einsatz.
Ein Feuerwehrmann stürzte beim Einsatz von einer Leiter, sein Ellenbogen wurde dabei zertrümmert. Er hat nun bis vor Bundesgericht darum gekämpft, dass der Brandstifter wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wird. Dieser ist wegen der Brandstiftung und anderer Delikte zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Doch er ist in psychiatrischer Behandlung, und die Strafe wurde solange aufgeschoben.
Der Feuerwehrmann, der vorher als Schreiner arbeitete, musste wegen der Verletzung den Beruf wechseln und sich umschulen lassen. Die Unfallkosten liegen laut dem Urteil zwischen 164 000 und 268 000 Franken, wobei es unter anderem um eine mögliche Rente geht. Doch das Bundesgericht ist auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
Kein Einfluss eines Urteils
Für die Kosten aus dem Unfall ist der Brandstifter auch ohne ein höchstrichterliches Urteil haftbar. Denn, so hält das Bundesgericht fest, er hat die Entschädigungsforderung des Feuerwehrmanns im Grundsatz anerkannt. Diese Anerkennung wurde bereits durch das Urteil des Glarner Obergerichts rechtskräftig. Der Feuerwehrmann hatte aber argumentiert, es könne sich auf die Entschädigung auswirken, ob der Brandstifter auch der (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Körperverletzung schuldig sei oder nicht.
Damit allein ist er aber nicht legitimiert, diesen Freispruch anzufechten, wie das Bundesgericht erklärt. Damit das anders wäre, hätte der Feuerwehrmann aufzeigen müssen, inwiefern der Schuldspruch einen Einfluss auf die Entschädigungsansprüche hätte.
Wie viel Geld der Feuerwehrmann nun bekommt, ist allerdings bisher nicht festgelegt. Denn seine Forderungen sind auf den Zivilweg verwiesen worden und könnten damit zu einem weiteren Gerichtsfall werden.
Verletzung ist keine direkte Folge
Schon das Kantonsgericht als erste Instanz entschied, dass der Unfall respektive die Verletzung nicht direkt dem Tun des Brandstifters angelastet werden kann. Das Glarner Obergericht hat diese Sicht im August 2016 bestätigt. Weder habe der Brandstifter den Feuerwehrmann vorsätzlich verletzt, noch sei der ursächliche Zusammenhang eng genug, dass er dessen Verletzung mit seiner Tat bewusst in Kauf genommen hätte. Denn die Feuerwehrleute seien für ihren Einsatz und die sichere Arbeit speziell ausgebildet und entschieden selbst über das Vorgehen.
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