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Bundesgericht weist Klage ab: Keine Entschädigung für Glarner Asbestopfer

Das Bundesgericht hat in einem Glarner und einem Berner Fall von Krebs wegen Asbest entschieden. Eine Glarner Schadenersatzklage wird abgewiesen, der Fall sei absolut verjährt. Der Berner Fall wird nochmals aufgerollt.

Fridolin
Rast
22.11.19 - 12:14 Uhr
Leben & Freizeit
Krebs durch Asbest: Wann ist der Fall verjährt?
Krebs durch Asbest: Wann ist der Fall verjährt?
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Ein Niederurner, der von 1961 bis 1972 mit seinen Eltern in unmittelbarer Nähe der Eternit AG gewohnt hatte, ist 2004 an Brustfellkrebs erkrankt und 2006 daran gestorben. Nach seinen Angaben kam er in der Jugend – er war zwischen acht und 19 Jahren alt – häufig mit Asbest in Kontakt, wie es in einer Medienmitteilung des Bundesgerichts von heute Freitag heisst: durch Staub im Schlafzimmer, beim Spielen mit Eternit-Platten oder als er zuschaute, wie am Bahnhof Asbestsäcke für die Fabrik abgeladen wurden. 2009 forderten die Erben eine Genugtuung. Ihre Klage gegen die Eternit AG und ihre früheren Besitzer sowie die SBB wurde 2012 vom Glarner Kantonsgericht und 2013 vom Obergericht wegen Verjährung abgewiesen.

Neues Verjährungsrecht greift nicht

Die Erben gelangten ans Bundesgericht. Dieses sistierte aber das Verfahren im April 2014. Vor einem Entscheid sollten die Eidgenössischen Räte das Verjährungsrecht neu regeln. Das war nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) von 2014 nötig. Er hatte entschieden, eine zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Schweizer Gesetz verletze im konkreten Fall das Recht auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung. Das Bundesparlament änderte das Recht 2018, es tritt auf Anfang 2020 in Kraft. Es enthalte aber keine Rückwirkung und keine Übergangslösung, so die Mitteilung des Bundesgerichts. Die Opfer von früheren Fällen werden an den Entschädigungsfonds verwiesen, der 2017 gegründet worden ist.

Es ist zu lange her

Die Bundesrichter weisen die Beschwerde der Glarner Erben vor diesem Hintergrund ab: «Massgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens». Die Verjährung habe spätestens 1972 begonnen, nach der letzten behaupteten Exposition mit Asbeststaub. «Spätere Pflichtverletzungen (von Informationspflichten) sind nicht ausgewiesen.»  Bis 2009, als die Erben ihre Genugtuungsansprüche geltend machten, sind demnach rund 37 Jahre vergangen. Die absolute Verjährungsfrist von derzeit noch zehn Jahren sei damit längst abgelaufen.

Aus dem Entscheid des EGMR könnten die Erben nichts Gegenteiliges für sich ableiten, so die Bundesrichter. Insbesondere sei aus dem Urteil nicht zu entnehmen, dass absolute Verjährungsfristen nach schweizerischem Recht grundsätzlich ausgeschlossen wären. Der Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung schliesse solche Fristen nicht aus.

Berner Fall liegt anders

Der Berner Fall betrifft einen Angestellten der Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn (BLS), der bis 1998 bei der Bahn gearbeitet hatte und 2004 verstorben war. Die BLS verzichtete 2004 darauf, sich gegen allfällige Entschädigungsforderungen mit dem Argument der Verjährung zu wehren.

Das Berner Obergericht muss nun nochmals über die Bücher. Es müsse prüfen, ob die BLS schon vor 1998 die nach damaligen Kenntnissen nötigen Schutzmassnahmen ergriffen habe. Sonst sei davon auszugehen, dass der Angestellte bis zum Ende seiner Tätigkeit Asbest ausgesetzt gewesen sei. Dabei geht es um die Grundfrage, ob der Fall also bereits 2004 absolut verjährt war oder nicht.

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