Diskushernie geht nicht auf Unfall zurück
Die Diskushernie eines Glarner Arbeiters ist nicht bestritten. Doch sein Unfall ist aus Sicht der Suva nicht die Ursache. Das Bundesgericht stützt diese Sicht.
Die Diskushernie eines Glarner Arbeiters ist nicht bestritten. Doch sein Unfall ist aus Sicht der Suva nicht die Ursache. Das Bundesgericht stützt diese Sicht.
Der Unfall ist am 8. Januar 2015 passiert und am Tag darauf der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gemeldet worden. Ein Arbeiter trennt mit einem elektrischen Fuchsschwanz eine Metallschraube durch, dafür steht er auf einem Podest. Worauf er nach vorne kippt und «fast vom Podest gerissen» wird, wie das Bundesgericht in einem Urteil seine Schilderung zitiert. Worauf er plötzliche Rückenschmerzen spürt. Diagnose des Arztes: Muskelzerrung am Rücken. Der Mann wird dafür eine Woche krankgeschrieben, und die Suva zahlt so lange Unfall-Taggelder. Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, andere Beschwerden würden als Folge von Krankheit angesehen und nicht gedeckt.
Diese Meinung teilt der Verunfallte nicht. Sein Bandscheibenvorfall gehe kausal auf den Unfall zurück, ebenso eine Verletzung am Hüftgelenk, und die Suva habe das im Prinzip anerkannt. Wenn die Versicherung die Leistungen einstelle, müsse sie zumindest den Nachweis des Gegenteils erbringen.
Ursache nur bei schwerem Unfall
Hätte die Suva den kausalen Zusammenhang tatsächlich damals anerkannt und wollte die Leistungen später einstellen, so müsste sie beweisen, dass der Zusammenhang nicht mehr bestehe. So viel halten die Bundesrichter fest, doch darum gehe es nicht. Und es spreche auch nach allen medizinischen Untersuchungen nichts dafür, dass der Bandscheibenschaden vom doch «eher bagatellären» Unfall stamme. Denn: «Nur in seltenen Fällen werden Bandscheibenschäden direkt durch ein Unfallereignis ausgelöst.» Das Ereignis vom Januar 2015 sei jedoch nicht besonders schwer gewesen und der Beschwerdeführer schon nach wenigen Tagen wieder voll arbeitsfähig. Auch wenn er unbestritten einen Bandscheibenschaden hat, er muss also laut Urteil damit leben, dass dieser auf eine Abnützung zurückgeht. Die Lausanner Richter stützen damit das Urteil des Glarner Verwaltungsgerichts vom November 2016 und weisen die Beschwerde des Rückenpatienten ab.
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