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Die weisse Pracht bringt viele Freuden – und einige Pflichten. Aber für wen?

Schneefall kann neben viel Freude auch Verstimmung bringen. Dann nämlich, wenn es darum geht, wer die weisse Pracht beseitigen muss, um ungehindert den Hauseingang zu erreichen oder den PW parkieren zu können. Wie so oft: Schriftliche Abmachungen sorgen für Klarheit – nicht zuletzt für den Fall eines Unfalls, wenn es um Haftungsfragen geht.

Wohnen
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11.12.20 - 08:00 Uhr
Winteridylle pur: Die Beseitigung des Rohstoffs auf Privatliegenschaften kann jedoch für Diskussionen sorgen
Winteridylle pur: Die Beseitigung des Rohstoffs auf Privatliegenschaften kann jedoch für Diskussionen sorgen
zVg Remax

von Renato Faoro , eidgenössisch diplomierter Betriebswirtschafter HF und Mitglied des Kaders bei Remax, Region Chur

Die meisten Menschen freuen sich, sobald der erste Schnee fällt. Auf Geh- und Verkehrswegen kann er für Fussgänger und Autos allerdings sehr schnell zum Hindernis und zur Gefahr werden. Aber wer ist für die Schneeräumung verantwortlich? 

Schneeräumpflicht: Wer muss es tun? 

Obwohl sich viele Menschen im Winter Schnee wünschen, gehört das Schneeräumen nicht unbedingt zur beliebtesten Freizeitbeschäftigung. Aus diesem Grund stellt sich so manch einer beim ersten Schneefall die Frage: «Bin ich für das Wegräumen des Schnees überhaupt verantwortlich?» Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Während es die Aufgabe der Kantone und Gemeinden ist, die öffentlichen Plätze und Strassen vom Schnee zu befreien, liegt die Schneeräumpflicht bei Wegen entlang eines privaten Grundstücks sowie bei Hauseinfahrten beim Immobilienbesitzer. Hat dieser sein Anwesen vermietet, kann er diese Pflicht auf den Mieter übertragen. Dabei muss er jedoch bestimmte Regeln beachten. 

Formell richtige Übertragung

Wichtig ist, dass der Vermieter den Winterdienst schriftlich auf seinen Mieter überträgt. Dabei genügt es nicht, dies bloss in der Hausordnung zu erwähnen. Es sei denn, die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. 
Zudem muss der Vermieter die Geräte sowie das Streugut für die Schneeräumung zur Verfügung stellen. Hat der Mieter zusätzlich zur Wohnung einen Parkplatz angemietet, ist er automatisch für die Schneeräumung auf dem Autostellplatz selbst zuständig. Das gilt auch, wenn der Vermieter das Schneeräumen für die restliche Immobilie übernimmt. 

Externe Vergabe: Wer bezahlt?

Wer keine Lust auf Schneeräumen hat, kann einen externen Dienstleister beauftragen. Wenn der Vermieter den Auftrag vergibt, legt er die Schneeräumkosten in der Regel auf die Mieter seiner Immobilie um und stellt sie ihnen als Nebenkosten in Rechnung. 
Egal ob Vermieter oder Mieter: Wer für den Schneeräumdienst verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass der Weg vom Trottoir zur Haustüre und Garage sowie entlang des Grundstücks an Werktagen von 7 Uhr morgens (an Wochenenden circa zwei Stunden später) bis 21 Uhr abends freigeräumt ist.

Es gibt Ausnahmen

Natürlich kann ein Erwerbstätiger bei starkem Schneefall nicht rund um die Uhr für einen freien Gehweg sorgen. Wichtig ist, dass er in regelmässigen Abständen den Schnee entfernt. Auch altersschwache und kranke Mieter müssen den Schnee nicht selbst wegschaufeln. Ob sie allerdings selbst oder der Vermieter für einen Ersatz sorgen müssen, ist umstritten. Auf jeden Fall müssen sie die Kosten für das Schneeräumen tragen, falls der Mietvertrag einen Winterdienst vorsieht. 

Haftung beachten

Ein Urlaub befreit nicht von der Schneeräumpflicht. In dieser Zeit muss der Verantwortliche für einen Vertreter sorgen. Denn kommt es während seiner Abwesenheit wegen Schnee oder Glatteis zu einem Sturz, haftet er. 
Während beim Mieter im Schadensfall die Haftpflichtversicherung die Unfallkosten übernimmt, ist es beim Hauseigentümer die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn keine «grobe Fahrlässigkeit» vorliegt.
 

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