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Verfügungsfreiheit, Pflichtteile, Testament und Erbvertrag

Wenn ich meine Erbfolge regeln will, wo bin ich frei und wo bin ich gebunden? Wie setze ich meinen letzten Willen um?

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04.04.24 - 06:00 Uhr

Wir haben im Beitrag «Der Todesfall und seine Konsequenzen» dargestellt, wie sich die Erbfolge einer Erblasserin präsentiert, wenn sie nichts anordnet. Das Gesetz hält mit der Parentelenordnung ein Sicherheitsnetz bereit, so dass kein Nachlass ohne Erben bleibt. Wer aber die gesetzliche Lösung nicht will, der kann seine Erbfolge mit einer Verfügung von Todes wegen regeln. Dabei hat die Erblasserin das Folgende zu beachten:

Pflichtteilsrecht bestimmter Erben

Einige wenige Erben stehen der Erblasserin verwandtschaftlich derart nah, dass ihnen das Gesetz eine Portion am Nachlass garantiert. Diese garantierte Erbportion nennt das Gesetz „Pflichtteil“. Pflichtteilsgeschützt sind nur die Ehegatten und die Nachkommen. Alle anderen möglichen gesetzlichen Erben in der zweiten und dritten Parentel sind damit keine Pflichtteilserben. Weder die Eltern noch der Bruder noch etwa die Grosseltern einer Erblasserin sind demnach pflichtteilsgeschützt.

Der Pflichtteil beträgt bei Ehegatten und Nachkommen jeweils die Hälfte derjenigen Quote, die sie gesetzlich erben würden. Bei verheirateten Ehegatten mit Kindern beträgt demnach der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten ¼ (nämlich die Hälfte der gesetzlich zugesprochenen Hälfte) und der Pflichtteil der Kinder ebenfalls ¼ (nämlich die Hälfte der anderen Hälfte). Bei kinderlosen Ehegatten beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten 3/8 (nämlich die Hälfte der gesetzlichen Quote von ¾). Wer nicht verheiratet ist und Kinder hat, so sind die Nachkommen im Umfang der Hälfte pflichtteilsgeschützt (nämlich ½ des gesamten Nachlasses). Denjenigen Teil, der nicht pflichtteilsgeschützt ist, nennt man die verfügbare Quote und mit dieser Quote darf die Erblasserin machen, was sie will. Sie kann diese freie Quote dem überlebenden Ehegatten zuweisen, den Kindern, familienfremden Dritten oder gemeinnützigen Institutionen.

 

Die Enterbung

Die Erblasserin kann einem pflichtteilsgeschützten Erben gegen seinen Willen seinen Pflichtteil nicht entziehen. Wenn ein pflichtteilsgeschützter Erbe aber auf seinen Erbanteil verzichten will, dann kann er dies in einem Erbvertrag (genauer: Erbverzichtsvertrag) tun und entweder entschädigungslos verzichten oder sich den Pflichtteil früher auszahlen lassen (sog. Erbauskauf). Der einseitige Entzug des Pflichtteils ist nur ganz selten möglich, dann nämlich, wenn ein pflichtteilsgeschützter Erbe gegenüber der Erblasserin oder einer ihr nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begeht. Das Bundesgericht hat einen Enterbungsgrund etwa bejaht, als ein Sohn seinem Vater völlig zu Unrecht strafbare Handlungen vorgeworfen und ihn hierfür ungerechtfertigt angezeigt hat. Verneint dagegen hat das Bundesgericht einen Enterbungsgrund, als ein Sohn seinem Vater in einem Wutanfall eine Gartenplatte vor die Füsse geworfen hat. Der zweite Enterbungsgrund, der Verstoss gegen eine ihm obliegende familienrechtliche Pflicht, ist in der Praxis praktisch bedeutungslos geworden. Das Bundesgericht hat etwa als Enterbungsgrund die Gleichgültigkeit eines Sohnes nicht gelten lassen, der sich nicht für die Krankheit seiner Mutter interessiert und sich auch nicht nach ihr erkundigt hat. Gerade die Fälle der völligen Entfremdung oder des totalen Kontaktabbruchs zwischen Nachkommen und ihren Eltern kommen in der Praxis immer wieder vor, genügen aber nicht, um gültig eine Enterbung auszusprechen.

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Testament und Erbvertrag

Wer nun weiss, dass er die gesetzliche Erbfolge nicht will und auch weiss, in welchem Umfang er wegen des Pflichtteilsschutzes gebunden ist, kann sich nun Gedanken machen, wie er seinen letzten Willen umsetzen will. Das Gesetz bietet dafür zwei Möglichkeiten: Entweder das Testament oder der Erbvertrag. Das Testament ist handschriftlich vom Anfang bis zum Ende zu verfassen und zu unterzeichnen. Es ist jederzeit widerrufbar. Der Erbvertrag dagegen ist ein notarielles Dokument, das nur der Notar rechtsgültig für die Parteien beurkunden kann. Der Erbvertrag schafft Verbindlichkeit und der Vertragspartner kann jede spätere einseitige Anordnung, die dem Erbvertrag widerspricht, vom Richter als ungültig erklären lassen. Gerade in einer Partnerschaft ist der Erbvertrag dem Testament vorzuziehen, weil jeder Vertragspartner weiss, was ihn im Todesfall des anderen erwarten wird. Das jederzeit widerrufbare Testament befriedigt dieses Bedürfnis nach Sicherheit nicht und ist deshalb nur all denen zu empfehlen, die völlig ungebunden sind und keine Partnerin oder keinen Partner zurücklassen, der auf die Unterstützung der Erblasserin oder des Erblassers angewiesen ist. Auch wer sich vor fremden Beeinflussungsversuchen schützen will, dem sei der Erbvertrag empfohlen, weil er seinen Willen verbindlich beurkundet und gegen den Willen des Erbvertragspartners keine neue letztwillige Verfügung möglich ist.

Vorsorgetag Anmeldung

Das handschriftliche Testament hat den Vorteil, dass jede Erblasserin es in ihrem stillen Kämmerlein schreiben kann. Auch hier ist jedoch zu empfehlen, das Testament mit einer Fachperson durchzugehen, damit letztlich auch durchgesetzt wird, was die Erblasserin will. Nicht immer, so sagt man, stimmt die Sprache der Laien mit der Sprache der Rechtsanwältinnen und der Juristen überein. Auch drehen sich Fragen der Zurechnungsfähigkeit fast ausschliesslich um handschriftliche Testamente: Die Zurechnungsfähigkeit umfasst eben nicht nur die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden, sondern auch einem fremden Willen zu widerstehen. Gerade bei betagteren Erblassern und Erblasserinnen stellt sich zuweilen die Frage, ob sie einem forschen Auftritt eines Erben im Pflegeheim haben widerstehen können. Diese Zweifel können mit einem öffentlichen Testament, das der Notar beurkundet, ausgeräumt werden, weil dann auch zwei Zeugen die Zurechnungsfähigkeit der Erblasserin bestätigen.

Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Wer sich bis hier her durchgerungen und für sich festgestellt hat, dass die gesetzliche Ordnung ihm nicht genügt und er mit einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag seinen Nachlass regeln will, dem sei noch die folgende wesentliche Unterscheidung mitgegeben:

Es ist entscheidend, ob eine Person zum Erben oder zum Vermächtnisnehmer berufen wird. Wer Erbe ist, erbt den Nachlass mit allen seinen Aktiven und Passiven (Schuldenhaftung). Der Erbe hat Mitbestimmungsrechte und Anteil am realen Nachlass. Er entscheidet einstimmig mit allen Miterben über die Verwaltung und Veräusserung von Gegenständen des Nachlasses und auch über die Erbteilung. Der Vermächtnisnehmer dagegen erhält entweder eine Sache oder eine Geldsumme zugeteilt, ohne dass er über den restlichen Nachlass mitbestimmen kann. Er ist quasi beschenkt und übernimmt den ihm zugewiesenen Vermögenswert. Von daher ist seine Position meistens die weniger konfliktbelastete, weil er sich mit den Miterben nicht herumschlagen und sich dementsprechend auch nicht um den Nachlass kümmern muss. Die Erblasserin kann damit entscheiden, ob sie etwa ihren Lebenspartner als Erben in das Wespennest mit ihren Miterben setzen oder ihn mit einem Vermächtnis abfinden will, das ihm die ganze Auseinandersetzung der Teilung des Nachlasses erspart.

Zusammenfassung für eilige Leser

  • Pflichtteilserben sind Erben, denen eine Portion am Nachlass garantiert ist.
  • Pflichtteilsgeschützt sind einzig die Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Quote. Der Rest bildet die verfügbare Quote, über welche die Erblasserin frei verfügen kann.
  • Über den Nachlass kann die Erblasserin mit einem Erbvertrag oder mit einem Testament verfügen.
  • Partnerschaften ist eher der Erbvertrag zu empfehlen, weil nur dieser auf den Todesfall hin eine Bindungswirkung erzeugt. Testamente dagegen sind jederzeit widerruflich und somit sehr flexibel.
  • Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer. Nur der Erbe erbt mangels anderer Anordnung den gesamten Nachlass mit allen Aktiven und Passiven. Nur der Erbe wirkt in der Erbengemeinschaft in allen Belangen mit.
  • Der Vermächtnisnehmer erhält seinen Gegenstand oder seine Geldforderung und muss sich um den Nachlass nicht weiter kümmern.
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