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Polizei muss ehemaligem Barbesitzer Waffe zurückgeben

Die Polizei muss einem ehemaligen Barbesitzer, dessen Lokal wegen Drogendelikten geschlossen worden war, die Faustfeuerwaffe zurückgeben. Die Schaffhauser Polizei sei mit der Einziehung der Waffe zu weit gegangen, urteilte das Bundesgericht.

Agentur
sda
02.09.19 - 12:00 Uhr
Blaulicht
Eine solche Pistole ist bei einem Barbetreiber zu Unrecht von der Polizei eingezogen worden. Dies entschied das Bundesgericht. (Archivbild)
Eine solche Pistole ist bei einem Barbetreiber zu Unrecht von der Polizei eingezogen worden. Dies entschied das Bundesgericht. (Archivbild)
KEYSTONE/MARTIN RUETSCHI

Der Beschwerdeführer hatte 2007 die gastgewerbliche Betriebsbewilligung für eine Bar in Schaffhausen erhalten. Sechs Jahr später kam es wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Bar zu einer Hausdurchsuchung. Dabei wurde in einem unverschlossenen Nebenraum eine Aktentasche gefunden, in der sich eine Pistole des Typs SIG P 210-6 befand.

Die Bar wurde im Nachgang zur Hausdurchsuchung geschlossen und der Betreiber wegen Duldung von Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in seinem Betrieb mit 300 Franken gebüsst. Per Strafbefehl verurteilte die Staatsanwaltschaft den Barbetreiber wegen nicht sorgfältigen Aufbewahrens einer Pistole zu einer Busse von 400 Franken.

Die Schaffhauser Polizei verfügte in der Folge auch die definitive Einziehung der Pistole. Der Barbetreiber wurde zudem verpflichtet, allenfalls noch in seinem Besitz befindliche Waffen, Bestandteile, Zubehör oder Munition der Polizei abzugeben. Zudem wurde ihm der Waffenbesitz untersagt.

Nachdem der frühere Barbetreiber beim Schaffhauser Obergericht mit seiner Beschwerde gegen die Einziehung der Waffe abgeblitzt war, rief er das Bundesgericht an. Dieses hiess seine Beschwerde nun gemäss dem am Montag veröffentlichten Urteil gut.

Die Vorinstanz habe die Tatsache zu wenig berücksichtigt, dass die Waffe gut verpackt, ohne Munition aufbewahrt und in einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Nebenraum gelagert wurde. Die rein theoretische Gefahr, dass ein Besucher der Bar zufällig den Nebenraum hätte beteten können und dort die ungeladene sich in einer Aktentasche in einem Karton befindliche Pistole hätte entnehmen und damit jemanden hätte bedrohen können, sei unzureichend, um ohne weiteren Anhaltspunkte anzunehmen, dass dies Anlass zu einer Drittgefährdung geben könnte.

Aufgrund der Verurteilung wegen unsorgfältiger Verwahrung der Pistole beziehungsweise der Duldung des Konsums von Drogen könne nicht ohne weitere Begründung auf eine fehlende Gewähr für eine gesetzmässige Verwendung der Waffe durch den Beschwerdeführer geschlossen werden. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Entziehung der Waffe nicht erfüllt. Es bestehe auch kein Grund zur Anordnung der Herausgabe weiterer sich möglicherweise in seinem Besitz befindlicher Waffen beziehungsweise der Abgabe einer Erklärung, nicht im Besitz solcher zu sein.

(Urteil 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019)

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