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Auch das Kantonsgericht spricht Luzerner Polizeichefs frei

Das Luzerner Kantonsgericht hat am Montag den Luzerner Polizei-Kommandanten und den Ex-Kripo-Chef nach dem tödlichen Polizeieinsatz in Malters von 2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Sein Fazit: Die Frau war zum Zeitpunkt des Suizids urteilsfähig.

Agentur
sda
01.07.19 - 18:07 Uhr
Blaulicht
Der Kommandant der Luzerner Polizei, Adi Achermann (links), und der damalige Kripochef Daniel Bussmann (3. von links) 2017 auf dem Weg zum Prozess vor dem Bezirksgericht Kriens. Das Kantonsgericht hat nun den Freispruch bestätigt.
Der Kommandant der Luzerner Polizei, Adi Achermann (links), und der damalige Kripochef Daniel Bussmann (3. von links) 2017 auf dem Weg zum Prozess vor dem Bezirksgericht Kriens. Das Kantonsgericht hat nun den Freispruch bestätigt.
KEYSTONE/URS FLUEELER

Das Gericht bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil. Es ist noch nicht rechtskräftig, eine schriftliche Begründung wird folgen.

Kantonsrichter Peter Arnold eröffnete am späten Montagnachmittag das Urteil mündlich. Wie schon die Vorinstanz treffend ausgeführt habe, habe die Frau den Entscheid zum Suizid selber getroffen, sagte er. Die angewandte Intervention sei verhältnismässig und rechtens gewesen.

Die Richter kamen zum Schluss, dass Adi Achermann und Daniel Bussmann von Schuld und Strafe freigesprochen werden. Es sei aktenmässig erstellt und zu Recht nicht strittig, dass sich die Frau selber mit einer Schusswaffe das Leben nahm, sagte Arnold. Eine Selbsttötung sei nicht strafbar, Beihilfe zur Selbsttötung sei nicht erfolgt.

Das Kantonsgericht gehe davon aus, dass die Frau urteilsfähig war in Bezug auf den Entschluss, sich das Leben zu nehmen, sagte Arnold. Deshalb falle ein Schuldspruch ausser Betracht.

Hätte man mit dem Zugriff zugewartet, hätte dies auch grössere Risiken mit sich gebracht, sagte der Kantonsrichter. Den Polizeichefs könne keine Missachtung der Sorgfaltspflicht angelastet werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Privatklägers, weil dieser als Berufungskläger aufgetreten war und in der Berufung vollständig unterliege, sagte Arnold.

Der Anwalt des Privatklägers, Oskar Gysler, zeigte sich nach der Urteilseröffnung «enttäuscht», er habe einen erneuten Freispruch aber befürchtet. Er sei nach wie vor überzeugt, dass die Frau urteilsunfähig war. Ob sein Mandant das Urteil weiterziehen wird, konnte er noch nicht sagen. Gysler will das weitere Vorgehen mit seinem Mandanten besprechen.

Erstinstanzlicher Freispruch

Die Luzerner Polizei war am 9. März 2016 wegen einer Hanfplantage in einem Gebäude in einen Weiler bei Malters eingedrungen. In dem Haus hielt sich die psychisch kranke Mutter des Hanfanbauers auf. Sie erschoss sich während des Polizeieinsatzes.

Der Kommandant der Luzerner Polizei, Adi Achermann, und der damalige Chef der Kriminalpolizei, Daniel Bussmann, mussten sich deswegen im August 2018 in zweiter Instanz vor dem Kantonsgericht Luzern wegen fahrlässiger Tötung verantworten. In erster Instanz waren sie freigesprochen worden.

Gegen den erstinstanzlichen Freispruch der beiden Polizeikader hatte der Sohn der Frau Berufung eingelegt. Der Hanfanbauer war während des Polizeieinsatzes in Untersuchungshaft gewesen. Er wirft der Polizei vor, unverhältnismässig gehandelt und damit den Suizid der Mutter provoziert zu haben.

Nach der ersten Berufungsverhandlung sahen sich die Richter jedoch nicht im Stande, ein Urteil zu fällen. Es liess in einem Gutachten abklären, ob das Opfer zum Zeitpunkt des Suizides urteilsfähig war oder nicht. Dieses liegt nun vor und geht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Frau an einer paranoiden Schizophrenie litt.

Zum Gutachten Stellung nehmen

An der zweiten Berufungsverhandlung vom Montag konnten die Parteien zum Gutachten Stellung nehmen.

Der Anwalt des Privatklägers betonte in seinem Plädoyer, dass die Frau den Entscheid zum Suizid nicht frei, sondern unter Druck gefällt haben müsse. Der verstorbenen Frau fehlte es an Erkenntnisfähigkeit, es sei eine verzerrte Wahrnehmung der Realität vorgelegen. Sie habe geglaubt, für längere Zeit in der Psychiatrie bleiben zu müssen. Und: «Sie erhielt nicht die von ihr geforderte Bedenkzeit», sagte er. Dies sei einer Verweigerung gleichzusetzen.

Die Tatsache, dass die Frau nicht Einlass in ihre Wohnung gewähren wollte, zeige, dass die Frau die Realität verkannte, sagte der ausserordentliche Staatsanwalt, der Aargauer Christoph Rüedi. Die Abwägung, dass sie den Suizid einem Klinikaufenthalt vorzog, mache keinen Sinn. «Dies ist kein Vernunftsentscheid», so der Staatsanwalt. Sie fühlte sich offenbar in eine Ecke gedrängt.

Die Verteidigung der beiden Beschuldigten betonte, dass die Gutachter feststellten, die Frau sei während der Telefongespräche mit der Polizei «wach, bei Bewusstsein und orientiert» gewesen. «Die Frau konnte dominant ihre Absicht kundtun, sich nie mehr in eine Psychiatrie einliefern zu lassen.» Sie habe zu jeder Zeit einen «intakten Realitätsbezug» gehabt.

Im Zentrum der Verhandlung stand zudem eine weitere Zeugenbefragung mit dem Chef der Intervention. Und zwar wegen eines Funkverkehrs kurz vor dem Zugriff.

An der ersten Verhandlung im August hatte der Anwalt des Privatklägers gesagt, ein Auszug aus dem Funkprotokoll zeige auf, dass für die Einsatzleitung schon früh klar war, dass der Zugriff vor dem Mittag stattfinden sollte - unabhängig von der Lageentwicklung.

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