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Vierfachmörder will Therapie vor Bundesgericht durchsetzen

Der Vierfachmord von Rupperswil wird nun auch das Bundesgericht beschäftigten. Der vor zwei Monaten vom Aargauer Obergericht verurteilte Mörder verzichtet zwar darauf, die ordentliche Verwahrung anzufechten. Er verlangt eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme.

Agentur
sda
21.02.19 - 09:33 Uhr
Blaulicht
Der Vierfachmörder von Rupperswil will eine ambulante, vollzugsbegleitende Therapie. Seine Verteidigerin Renate Senn hat beim Bundesgericht eine entsprechende Beschwerde eingereicht (Archivbild).
Der Vierfachmörder von Rupperswil will eine ambulante, vollzugsbegleitende Therapie. Seine Verteidigerin Renate Senn hat beim Bundesgericht eine entsprechende Beschwerde eingereicht (Archivbild).
Keystone/WALTER BIERI

Eine solche Therapie war ihm in erster Instanz, vom Bezirksgericht Lenzburg, angeordnet worden. Das Obergericht hob diese Forderung Mitte Dezember letzten Jahres auf Antrag der Staatsanwaltschaft aber wieder auf.

Wenn schon eine stationäre Massnahme laut den Experten die Rückfallgefahr des Verurteilten kaum deutlich reduziere, sei dies bei einer ambulanten erst recht nicht der Fall, sagte der Obergerichtspräsident im Dezember bei der Begründung.

Jetzt versucht es der Vierfachmörder vor dem Bundesgericht. Pflichtverteidigerin Renate Senn bestätigte am Donnerstag gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA eine Meldung der Zeitungen von CH Media, wonach ihr Klient Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und eine vollzugsbegleitende, ambulante Massnahme fordert. Damit will er seine Tat verarbeiten.

Freiheitsstrafe akzeptiert

Das Bezirksgericht Lenzburg hatte den heute 35-jährigen Schweizer im März 2018 wegen mehrfachen Mordes und verschiedener anderer schwerer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und eine ordentliche Verwahrung angeordnet. Die Freiheitsstrafe akzeptierte der Mann.

Diese ist bereits rechtskräftig und war nicht mehr Thema bei der Verhandlung vor dem Obergericht. Auch in Sachen Verwahrung verzichtet der Verurteilte nach dem Urteil des Obergerichts auf einen Weiterzug ans Bundesgericht.

Dieses muss nun aber die umstrittene Frage klären, ob eine ambulante Therapie in Verbindung mit einer Verwahrung überhaupt gesetzeskonform ist. Auf der einen Seite stellt eine Verwahrung die Therapiefähigkeit eines Verurteilten in Abrede. Auf der anderen Seite würde die Anordnung einer Therapie davon ausgehen, dass der Verurteilte eventuell erfolgreich behandelt werden kann.

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