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Das soll sich im Bündner Justizvollzug ändern

Der Bund hat in den vergangenen Jahren zahlreiche ergänzende Regelungen erlassen, die sich direkt oder indirekt auf den Straf- und Massnahmenvollzug auswirken. Nun zieht der Kanton Graubünden nach.

Südostschweiz
03.08.20 - 11:25 Uhr
Politik
Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez Justizvollzug Gefängnis
Die Regierung hat am Montag die Vernehmlassung zur Teilrevision des Justizvollzugsgesetzes eröffnet.
OLIVIA AEBLI-ITEM

Das Justizvollzugsgesetz habe sich grundsätzlich bewährt, schreibt die Regierung. Sie hat am Montag die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes eröffnet. Wie es darin heisst, sollen einzelne Bestimmungen angepasst werden, «um den zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Vollzugspraxis Rechnung zu tragen».

Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte

Die Änderungen betreffen primär die Übertragung von Vollzugsaufgaben an externe Dritte, die Bearbeitung von Personendaten und den Rechtsschutz. So werden zum Beispiel externe Fachpersonen für die Durchführung von Urinkontrollen, für Gefangenentransporte oder die Gefängnisseelsorge herangezogen. Solche Massnahmen sollen künftig im Justizvollzugsgesetz besser abgebildet werden, wie es im Bericht zur Vernehmlassung heisst.

Melderecht vor Amtsgeheimnis

Auch bezüglich Informationsfluss und Datenschutz will der Kanton die Richtlinien des Bundes kantonal festhalten. In der Praxis habe es sich bisher vor allem als schwierig erwiesen, von behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) Informationen zu verurteilten Personen zu erhalten. Deshalb will die Regierung die Vorgaben zur Bearbeitung von Personendaten ergänzen und an die «neue datenschutzrechtliche Terminologie» anpassen. Für Personen, die im Justizvollzug tätig sind, soll ein Melderecht verankert werden, das dem Amtsgeheimnis vorgeht.

Kürzere Rechtsmittelfristen

Die Rechtsmittelordnung des Kantons Graubünden wird oft kritisiert. Es könne sehr lange dauern, bis ein Fall vor Gericht beurteilt werde, schreibt die Regierung im Vernehmlassungsbericht. Sie schlägt deshalb vor, die Rechtsmittelfristen, wenn nötig, zu kürzen. Die Anfechtung von Vollzugsanordnungen soll dafür aber explizit neu geregelt werden. Müssen Vollzugsmassnahmen angepasst werden, soll künftig nur noch das Gericht in einem Schritt darüber entscheiden können. Bis anhin musste immer auch das Amt für Justizvollzug einen Erstentscheid fällen. (jas)

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