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Tarifsystem der TV-Abgabe für Unternehmen widerspricht Verfassung

Das geltende Tarifsystem der Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen widerspricht gemäss Bundesverwaltungsgericht der Verfassung. Das Gericht legt dem Bundesrat nahe, das sechs Tarifstufen umfassende System zu differenzieren.

Agentur
sda
13.12.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesverwaltungsgericht fordert den Bundesrat auf, das Tarifsystem der Radio- und Fernsehabgaben für Unternehmen zu überarbeiten. (Archivbild)
Das Bundesverwaltungsgericht fordert den Bundesrat auf, das Tarifsystem der Radio- und Fernsehabgaben für Unternehmen zu überarbeiten. (Archivbild)
KEYSTONE/PETER KLAUNZER

Ein Klein- und Mittelunternehmen (KMU) aus dem Kanton Bern legte gegen die Abgabe von 2280 Franken für das Jahr 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund des Unternehmensumsatzes von rund 6 Millionen Franken reihte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der Firma in die Stufe 3 ein, die für Untenehmen mit einem Umsatz von 5 Millionen bis 19«999»999 Franken gilt.

Das KMU rügte vor Bundesverwaltungsgericht, dass die in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) festgelegte Einteilung in lediglich sechs Tarifstufen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzten. Es gebe keine sachlichen Gründe, mit denen sich die stark unterschiedliche Belastung der Unternehmen rechtfertigen lasse.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Argumenten des KMU in einem am Freitag veröffentlichten Urteil weitgehend. Zwar sei eine gewisse Schematisierung bei der Erhebung von Abgaben zulässig. Vorliegend habe der Bundesrat als Verordnungsgeber jedoch eine zu undifferenzierte Einteilung vorgenommen.

Ungleiche Belastung

So würden umsatzschwächsten Unternehmen der Stufe 3 verhältnismässig mehr bezahlen als jene mit höherem Umsatz. Dieser Effekt potenziere sich mit jeder höheren Umsatzstufe. Dies führe dazu, dass beschwerdeführende KMU 0,04 Prozent des Umsatzes für die Radio- und Fernsehabgabe aufwenden müsse.

Ein Milliardenunternehmen müsse hingegen mit einer Abgabe von 35'590 Franken mindestens zehn Mal weniger und maximal 0,004 Prozent zahlen. Diese Verzerrung verstösst gemäss Bundesverwaltungsgericht gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

Das Berner KMU wird trotz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Rechnung 2019 der ESTV bezahlen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil keine verfassungskonforme Lösung vor. Es überlässt dies dem Bundesrat.

Dem Bundesrat legt das Gericht nahe, auf die bis spätestens Mitte 2020 angekündigte Analyse des geltenden Abgabesystems möglichst bald Taten folgen zu lassen. Das Tarifsystem ist erst seit Anfang Jahr in Kraft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-1378/2019 vom 05.12.2019)

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