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BLS-Sicherheitsangestellter darf Schlagstock nicht mehr tragen

Ein Sicherheitsangestellter der BLS kann seinen Dienst nur noch ohne Schlagstock absolvieren, da ihm die Waffentragbewilligung wegen zwei Einträgen im Strafregister entzogen wurde. Das Bundesgericht stützt den entsprechenden Entscheid der Berner Kantonspolizei.

Agentur
sda
15.10.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Sicherheitsangestellten abgewiesen, dem die Bewilligung zum Tragen eines Schlagstocks entzogen wurde. (Themenbild)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Sicherheitsangestellten abgewiesen, dem die Bewilligung zum Tragen eines Schlagstocks entzogen wurde. (Themenbild)
KEYSTONE/GEORGIOS KEFALAS

Der BLS-Angestellte verfügte über einen bis im August 2018 befristeten Waffentragschein. Im Juli beantragte der Mann bei der Kantonspolizei Bern eine Verlängerung der Bewilligung.

Die Polizei stellte bei dieser Gelegenheit zwei Einträge für Vergehen in den Jahren 2012 und 2014 im Strafregister des Gesuchstellers fest und entzog ihm deshalb per sofort die Waffentragbewilligung. Die Beschwerden des BLS-Mitarbeiters blieben auf kantonaler Ebene ohne Erfolg.

«Besondere Zuverlässigkeit»

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht der Vorinstanz bestätigt. Wenn im Strafregister wiederholt Vergehen oder Verbrechen eingetragen seien, müsse die Gesinnung eines Gesuchstellers von der Behörde nicht überprüft werden.

Die Straftaten müssten nicht im Zusammenhang mit Gewalt oder der Verwendung einer Waffe stehen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände, würde von den Waffenträgern eine besondere Zuverlässigkeit verlangt.

Das Bundesgericht verneint weiter eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Die Strafeinträge würden im Jahr 2020 erlöschen, womit der Mann in näherer Zukunft wieder um eine Bewilligung nachsuchen könne.

Von einer besonders einschneidenden Wirkung auf die berufliche Zukunft des Mannes könne deshalb nicht gesprochen werden. (Urteil 2C_269/2019 vom 18.09.2019)

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