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Bundesrat regelt Ausnahmen zum Heimatreiseverbot für Flüchtlinge

Im Dezember hatte das Parlament das Heimatreiseverbot für Flüchtlinge verschärft. Nun müssen die Einzelheiten geregelt werden. Der Bundesrat schlägt vor, Ausnahmen nur für schwerwiegende Ereignisse zuzulassen.

Agentur
sda
01.05.19 - 12:11 Uhr
Politik
Heimatreisen sollen Flüchtlingen nur gestattet werden, wenn beispielsweise ein naher Angehöriger gestorben ist. Der Bundesrat hat die Ausnahmen zum Heimatreiseverbot geregelt. (Symbolbild)
Heimatreisen sollen Flüchtlingen nur gestattet werden, wenn beispielsweise ein naher Angehöriger gestorben ist. Der Bundesrat hat die Ausnahmen zum Heimatreiseverbot geregelt. (Symbolbild)
KEYSTONE/CHRISTIAN MERZ

Anerkannten Flüchtlingen ist es schon heute verboten, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen kann der Bund ein Reiseverbot künftig auch für andere Staaten erlassen, insbesondere für die Nachbarländer.

Ein Verbot gilt jeweils für alle Flüchtlinge mit gleicher Staatsangehörigkeit. Ausnahmen bleiben gemäss dem Gesetz aber möglich: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann einer Person die Reise bewilligen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

Tod von Familienangehörigen

Der Bundesrat hat nun festgelegt, was dazu zählt. Am Mittwoch hat er die Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen eröffnet. Neben einer schweren Erkrankung, einem schweren Unfall oder dem Tod eines Familienmitglieds sollen auch «bedeutende Anlässe zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen» als wichtige Gründe erachtet werden.

Dies sind insbesondere die Geburt eines Kindes oder die Heirat eines Familienmitglieds, wie der Bundesrat im Bericht zur Vernehmlassung schreibt. Ausgeschlossen sind einfache Besuche oder Ferienaufenthalte. Auch Besuche aufgrund eines Geburtstags sollen nicht bewilligt werden.

Nur nahe Angehörige

Den Familienkreis will der Bundesrat auf die nahen Angehörigen beschränken. Die erlaubte Reisedauer hängt von den Gründen ab, soll aber höchstens dreissig Tage betragen. Das Gesuch muss spätestens sechs Wochen vor der geplanten Reise der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Ausgenommen sind nicht vorhersehbare Ereignisse. Die kantonale Behörde prüft, ob das Gesuch ausreichend begründet ist, bevor sie es an das SEM weiterleitet.

Im Parlament war die Möglichkeit von Ausnahmen umstritten gewesen. Wenn ein Flüchtling in sein Heimatland reise, sei er dort offensichtlich nicht gefährdet, lautete das Argument von rechter Seite. Die Befürworterinnen und Befürworter von Ausnahmen erwiderten, so einfach sei es nicht. Es gebe Situationen, in denen Flüchtlinge wegen menschlicher Verpflichtungen das Risiko auf sich nähmen, in das Land zu reisen, in dem sie verfolgt würden.

Neue Regeln für Entsandte

Weitere Verordnungsänderungen betreffen in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende. Neu sollen die Arbeitgeber bei Entsendung in die Schweiz die Auslagen ihrer Arbeitnehmenden für Reise, Unterkunft und Verpflegung nur noch während zwölf Monaten übernehmen müssen. Heute gilt die Entschädigungspflicht für die gesamte Dauer der Entsendung.

Die neue Regelung entspreche einem Anliegen, das vergangenen Sommer im Rahmen einer informellen Arbeitsgruppe geäussert worden sei, schreibt der Bundesrat im Bericht. Das Ziel ist eine Reduktion der Entsendekosten.

24 Monate verworfen

Die Befristung der Entschädigungspflicht auf zwölf Monate betrifft laut dem Bundesrat etwa zwei bis drei Prozent aller Entsandten, die jährlich im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in die Schweiz einreisen. Eine Grenze von 24 Monaten sei verworfen worden, weil sie nur etwa ein Prozent aller Entsandten betroffen hätte, schreibt der Bundesrat.

De Tatsache, dass Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthalt über zwölf Monate zur ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz zählten, spreche ebenfalls gegen 24 Monate.

Informationssystem zur Rückkehr

Das Parlament hatte mit der Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes auch eine Gesetzesgrundlage für ein neues Informationssystem zur Rückkehr abgewiesener Asylsuchender geschaffen (eRetour). Auf Verordnungsebene werden nun die Berechtigungen des Zugriffs geregelt. Auch wird festgelegt, wie lange die Daten aufbewahrt werden dürfen.

Regeln will der Bundesrat ferner die Videoüberwachung bei Bundesasylzentren. Das SEM soll innerhalb und ausserhalb der Gebäude ein Videoüberwachungssystem einsetzen können. An Orten, an denen die Privat- und Intimsphäre in den Unterkünften zu schützen ist, dürfen keine Videoüberwachungsgeräte installiert werden.

Die Vernehmlassung dauert bis am 22. August 2019; die Verordnungsänderungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat am Mittwoch auch Änderungen genehmigt, die keiner Vernehmlassung bedürfen. Diese treten bereits am 1. Juni 2019 in Kraft.

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