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Ständeratskommission gegen Ausschaffungen in Folterstaaten

Laut der Bundesverfassung darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher Behandlung droht. Dabei soll es bleiben: Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK) will keine Ausnahme für Terroristen.

Agentur
sda
13.02.19 - 11:13 Uhr
Politik
Fabio Regazzi (CVP/TI) möchte, dass Terroristen ausgeschafft werden - auch dann, wenn ihnen Folter droht. (Archiv)
Fabio Regazzi (CVP/TI) möchte, dass Terroristen ausgeschafft werden - auch dann, wenn ihnen Folter droht. (Archiv)
KEYSTONE/ANTHONY ANEX

Mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt die Kommission ihrem Rat, eine Motion von Fabio Regazzi (CVP/TI) abzulehnen. Der Nationalrat hatte diese angenommen. Die Mehrheit der grossen Kammer befand, es dürfe nicht sein, dass selbst Terroristinnen und Terroristen nicht ausgeschafft werden könnten, weil ihnen in der Heimat Folter oder die Todesstrafe drohten.

In der Ständeratskommission dagegen ist die Mehrheit der Ansicht, dass das Rückschiebungsverbot zwingend zu beachten ist. Die Schweiz dürfe sich auch in diesen Fällen «nicht zum Folterknecht machen lassen», schreibt sie in einer Mitteilung vom Mittwoch.

Hausarrest geplant

Die SPK weist ausserdem auf die geplanten präventiv-polizeilichen Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung hin. Dazu gehören Massnahmen gegen Personen, die wegen terroristischer Straftaten verurteilt worden sind und nach der Verbüssung ihrer Haftstrafe weiterhin ein Sicherheitsrisiko darstellen, aber nicht ausgeschafft werden können.

Der Bundesrat schlägt vor, dass die Polizei solche Personen ohne Strafverfahren unter Hausarrest stellen oder ihnen den Zugang zu einem bestimmten Gebiet verbieten darf.

Ausnahme bei Gefahr

Über Regazzis Motion wird nun der Ständerat entscheiden. Gemäss dem Motionstext soll ein Artikel des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge dem Artikel in der Bundesverfassung zum Rückweisungsverbot vorgehen, der auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist.

Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist festgehalten, dass sich ein Flüchtling nicht auf das Ausweisungsverbot berufen kann, wenn er als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaats angesehen werden muss. Mit seiner Motion wolle er erreichen, dass die Sicherheit vorgehe, sagte Regazzi vergangenen Herbst im Nationalrat.

Der Bundesrat beantragt den Räten, den Vorstoss abzulehnen. Aus seiner Sicht besteht kein Spielraum für eine Praxisänderung, wie sie mit der Motion verlangt wird.

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