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Wegen Quaggamuschel: Das gilt neu für Bootsbesitzer am Zürich- und Walensee

Der Kanton St. Gallen führt eine Melde- und Reinigungspflicht für Bootsbesitzer ein. Die Vorschrift richtet sich an Personen, die ihre Schiffe in verschiedenen Gewässern benutzen.

Agentur
sda
21.03.25 - 23:59 Uhr
Linth
Das Einwasserungsverbot fällt: Wer mit seinem Boot auf den Walensee will, muss aber ein paar Dinge beachten.
Bild: Keystone

In den letzten Monaten waren fremde «Böötler» auf dem Walensee nicht willkommen. Dieses letzten Herbst erlassene Einwasserungsverbot hebt der Kanton St. Gallen nun auf. Und führt dafür für Bootsbesitzer eine Melde- und Reinigungspflicht ein.

Die Schiffsmelde- und Reinigungspflicht auf St. Galler Gewässern gilt ab 1. April, schreibt der Kanton am Freitag in einer Mitteilung. Wird ein Boot von einem Gewässer in ein anderes transportiert, muss dies über eine kantonsübergreifende elektronische Plattform gemeldet werden. Auch müssen die Schiffe durch eine autorisierte Reinigungsstelle gereinigt werden, welche dies auf der Plattform bestätigen muss.

Massnahme wegen Quaggamuschel

Die Pflicht gilt für immatrikulierte Schiffe, während für Boote ohne Kennzeichen sowie für Wassersport- und Fischereigeräte eine gründliche Reinigung vor jedem Gewässerwechsel dringend empfohlen wird. Damit will der Kanton verhindern, dass invasive Tiere und Pflanzen von einem Gewässer in ein anderes eingebracht werden.

Namentlich hervorgehoben wird die Quaggamuschel. Wegen dieser ist zumindest bis Ende des Jahres auch verboten, mit Motorbooten den Linthkanal zu befahren.

Ein Morgen am Linthkanal: Dieser bleibt für Motorboote ein Tabu.
Bild: Archiv

Kantone schliessen sich zusammen

Die Schiffsmelde- und Reinigungspflicht gilt bereits seit Sommer 2024 in den Zentralschweizer Kantonen und im Kanton Bern, heisst es in der Mitteilung weiter. Der Kanton St. Gallen schliesse sich nun zusammen mit den Kantonen Zürich, Glarus und Graubünden dem System an.

Die Plattform steht den Halterinnen und Haltern von St. Galler Schiffen zur Verfügung, aber auch allen Besuchenden auf St. Galler Gewässern. Es werden keine Gebühren erhoben und es entsteht keine Bearbeitungszeit.

Die Halterinnen und Halter von Schiffen mit einem SG-Kennzeichen wurden mit einem Schreiben des Strassenverkehrsamtes persönlich über die neue Regelung informiert. Sie erhalten nach einer einmaligen Selbstdeklaration eine Bewilligung (ohne Reinigung) für das St. Galler Gewässer, an dem das Schiff stationiert ist beziehungsweise in dem es zuletzt eingewassert war.

Diese Einwasserungsbewilligung bleibt bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig. Zukünftige Gewässerwechsel müssen gemeldet werden. (sda/lz)

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