Freundlich wedelnd steht der Sennenhund-Welpe auf dem Behandlungstisch. Er wurde herrenlos aufgefunden. Ein Polizist hat ihn zur Betreuung in die Tierarztpraxis gebracht. Gesundheitlich scheint es dem kleinen Wicht gut zu gehen. Ein Chip oder eine andere Kennzeichnung, die auf den Besitzer hinweist, ist nicht vorhanden. Der Findling wird nun genauer untersucht. Die Augenbindehäute sind leicht entzündet, und Flöhe krabbeln in seinem Fell. Die Augen werden gereinigt, gegen Flöhe und Darmwürmer werden Tabletten verabreicht, und ein Chip wird implantiert.
Diese Kennzeichnung verlangt die Tierseuchenverordnung (Art. 16 und 17) seit 2007 für alle in der Schweiz lebenden Hunde: «Hunde müssen spätestens 3 Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.» «Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als 3 Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank zu melden.» Und: «Ebenso müssen die Tierhalter den Tod eines Hundes melden.» Der Chip ist ein kleiner Glaszylinder, der mit einer weitlumigen Kanüle auf der linken Halsseite unter die Haut implantiert wird. Darin ist ein Code gespeichert, der mit einem Lesegerät abgerufen werden kann. Diese individuelle 15-stellige Zahl wird der Anis (Animal Identity Service AG) in Bern mit den Angaben zum Tier und zum Besitzer gemeldet. Dank der zentralen Registrierung kann der Tierarzt oder die Polizei einen Hund jederzeit seinem Besitzer zuweisen.
Wer betreut nun aber einen streunenden oder ausgesetzten Vierbeiner, der nicht gechipt und dessen Halter nicht bekannt ist? In Art. 10 des sankt-gallischen Hundegesetzes heisst es, dass die Gemeinde auf Kosten des Halters für Unterbringung und Pflege eines streunenden Hundes sorgt. Meist wird dieser Artikel bei unbekanntem Halter so interpretiert, dass der Finder während der ersten 10 Tage für Pflege- und Unterbringungskosten aufzukommen hat. Wäre dies bei unserem kleinen Wicht die Kantonspolizei oder jene Gemeinde, in welcher der Hund aufgegriffen wurde? Und was geschieht nach 10 Tagen? Hier kommt das Schweizerische Zivilgesetzbuch unter «Erwerbsarten/Fund» mit Art. 722 zur Anwendung: «Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist (der Aufbewahrung) 2 Monate.» Und wer sorgt während dieser Zeit für ein Tier? Der sonst alles regulierende Staat überlässt eine solche Aufgabe Tierfreunden in Tierarztpraxen und Tierheimen!
Unser kleiner Wicht fand glücklicherweise bald ein neues Zuhause. |