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RATGEBER
 
Überwachung am Arbeitsplatz
vom 28.12.09
 

Nach Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3) dürfen Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden. Sind solche Systeme aus anderen Gründen wie zum Beispiel aus Sicherheitsgründen erforderlich, sind sie so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Am 12. November 2009 hatte das Bundesgericht (Entscheid 6B_536/ 2009) die Zulässigkeit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz als Beweismittel in einem Strafprozess zu beurteilen. Ein Juweliergeschäft hatte ohne Wissen der Mitarbeitenden eine Videokamera installiert, nachdem wiederholt Fehlbeträge in der Kasse festgestellt worden waren. Auf dem Film war ersichtlich, dass eine Mitarbeiterin Geld aus der Kasse genommen hatte.

Das Bundesgericht war aufgrund des Beweisverfahrens der Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Mitarbeiterin nicht bekannt gewesen war, dass der Kassenraum während der Geschäftszeit mittels einer Videokamera überwacht wurde. Weiter hielt es in seinen Erwägungen fest, dass, wenn Überwachungsanlagen beispielsweise in Warenhäusern zur Diebstahlüberwachung eingesetzt würden, diese so positioniert werden müssten, dass das Verkaufspersonal praktisch nicht miterfasst und aufgezeichnet werde. Eine Überwachung könne hingegen, auch wenn sie (hauptsächlich) der gezielten Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz diene, erlaubt sein, wenn die Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall nur sporadisch und kurzzeitig bei bestimmten Gelegenheiten vom Überwachungssystem erfasst würden. Diesfalls sei eine solche Überwachung nicht geeignet, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Sie sei deshalb mangels Relevanz unter dem Gesichtspunkt des mit Art. 26 ArGV3 beabsichtigten Schutzes der Gesundheit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmer rechtlich ebenso zulässig wie unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes.

Mit dieser Begründung hat das Bundesgericht den Fall an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, unter Zulassung der Videoaufnahme als Beweismittel.

 
 



 
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