Zürcherland Zeitung
   Mittwoch, 08. September 2010    Abo: häufige Fragen    Redaktionsadressen    e-Paper-Login
Zürichsee-Zeitungen
STELLEN
Suchen
Inserieren       
 
IMMOBILIEN
Suchen
Inserieren       
 
    Verlag: Zürichsee Presse AG, Seestrasse 86, 8712 Stäfa, Tel. 044 928 51 11, Fax 044 928 55 20
   abo@zsz.ch webmaster@zsz.ch
 

RATGEBER
 
Krankenlohn
vom 07.12.09
Hansueli Schürer*
 

Wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist und die Krankheit mit einem Arztzeugnis belegt, hat er Anspruch auf Krankenlohn, sofern

- die Krankheit unverschuldet ist, was etwa bei Suchtkrankheiten nicht ohne weiteres angenommen werden kann und insbesondere davon abhängt, ob er sich ärztlich behandeln lässt,

- das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Erkrankung schon drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Im ersten Anstellungsjahr besteht ein Anspruch auf Krankenlohn während mindestens drei Wochen, anschliessend im Kanton Zürich nach der so genannten «Zürcher Skala» im zweiten Anstellungsjahr während acht Wochen. In den weiteren Anstellungsjahren erhöht sich der Anspruch um eine Woche pro Jahr. Zum Krankenlohn gehört der Grundlohn sowie alle regelmässigen Lohnzulagen wie Schichtzulagen, Erfolgsbeteiligungen oder betriebliche Familienzulagen.

Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit gerät der Arbeitnehmer in ein «Loch», sobald die Lohnfortzahlung endet und bis die IV allenfalls eine Rente zuspricht. Deshalb schliessen viele Unternehmen eine betriebliche Krankentaggeldversicherung ab, welche in der Regel ab 31. oder 61. Tag während 730 Tagen 80 Prozent des Lohnes ausrichtet. An der Prämie für diese Versicherung muss sich der Arbeitnehmer in der Regel zur Hälfte beteiligen. Eine gute finanzielle Absicherung besteht, wenn der Arbeitgeber während den ersten 30 bis 60 Tagen 100 Prozent des Lohnes bezahlt, anschliessend die Krankentaggeldversicherung während zwei Jahren 80 Prozent und dann im Falle andauernder ganzer oder mindestens 40%iger Arbeitsunfähigkeit die IV eine ganze oder eine Teilrente ausrichtet; dazu kommt die IV-Rente der Pensionskasse. Bei Schwangerschaft besteht der gleiche Lohnfortzahlungsanspruch wie bei Krankheit, mit dem einzigen Unterschied, dass hier keine Schuldlosigkeit an der Schwangerschaft vorausgesetzt wird. Dies tönt wie ein schlechter Witz, war aber nicht immer selbstverständlich. Nach früherem Recht bis 1971 ist in katholischen Kantonen ledigen Schwangeren der Lohnanspruch wegen Verschuldens von den Gerichten abgelehnt worden.

 
* Hansueli Schürer ist Jurist und führt das Kompetenzzentrum für Arbeitsrecht und Personal in Stäfa (www.kaps.ch )
 



 
WEITERE ARTIKEL


ANZEIGE
 
Zahnklinik Gommiswald


 
updates: täglich / last major: august 2008 / konzept, design und realisation: zürichsee presse ag / peter gut / webmaster